Der Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines entsteht nach 2-monatiger Arbeitslosigkeit. Diese Wartezeit muss innerhalb der letzten 3 Monate von dem Tag der Beantragung des Vermittlungsgutscheines erfüllt sein.
Ein Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines besteht auch dann, wenn die Wartezeit von 2 Monaten bereits vor einer Eignungsfeststellung-, Trainings- oder Weiterbildungsmaßnahme erfüllt war. Auf die Dauer der Maßnahme kommt es dabei nicht an.
Arbeitslosengeld II-Bezieher erhalten einen Vermittlungsgutschein in der Regel über ihre zuständige ARGE, im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I ist dies aber eine freiwillige Leistung.
Der Vermittlungsgutschein kann beim zuständigen Arbeitsangentur /ARGE persönlich abgeholt oder formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe der Kunden-Nr. angefordert werden und gilt für einen Zeitraum von drei Monaten.